Satzung

Central German DX Club e.V. (CG DX C e.V.)

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein (“Club”) führt den Namen „Central German DX Club e.V. Er hat seinen Sitz in Ruhla/Wartburgkreis und ist unter der Nummer …. im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs ist die Förderung des Amateurfunkdienstes

1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist nicht wirtschaftlich tätig.

2. Zweck des Clubs ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und
sittlichem Gebiet, insbesondere die Förderung von:
a) Wissenschaft und Forschung
b) der Bildung und Erziehung, vor allem der Jugend
c) der Völkerverständigung

3. Aufgabe des Clubs ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie
zu verwirklichen. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Pflege der Freundschaft zwischen den Funkamateuren aller Länder
b) Die Förderung und Betreuung von Jugendlichen
c) Die Durchführung von funksportlichen Aktivitäten
d) Die Vorbereitung auf die behördliche Prüfung zur Erlangung einer Sende-Empfangs
genehmigung
e) Die Pflege der Morsetelegrafie

§ 3 Mitgliedschaft im Club

1. Mitglieder des Clubs können werden:
a) natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

2. Die Mitgliedschaft kann bestehen als:
a) volle Mitgliedschaft
b) fördernde Mitgliedschaft
c) Ehrenmitgliedschaft

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Uber die Aufnahme als volles Mitglied entscheidet der Vorstand. Das Vollmitglied muß mindestens 18 Jahre alt sein. Die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers ist unterAngabe des Grundes, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Antrag auf fördernde Mitgliedschaft gilt
diese als bestätigt, wenn der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht.

4. Eine Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch Austritt
d) durch Streichung
e) durch Ausschluß

5. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hierfür soll 3 Monate vorher in Schriftform beim Vorstand vorliegen.

6. Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mehr als 3 Monate im Verzug seines Mitgliedsbeitrages ist. Die Entscheidung hierüber, erfolgt durch den Vorstand.

7. Ein Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es die Interessen des Clubs verletzt und dem Ansehen des Amateurfunks schadet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung erfolgt erst nach Anhörung des Betroffenen.

§ 4 Beiträge, Finanzen, Vermögen

1. Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge für seine Vollmitglieder gemäß seiner Beitragsordnung.
2. Beiträge und Spenden werden in keinem Fall zurück erstattet.
3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Clubvermögen.
7. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Leitung

Die Leitung des Clubs besteht aus einem Vorstand. Gewählt werden in einem Abstand von zwei Jahren: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen Vollmitglieder sein. Der gewählte Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält keine Entschädigungen. Der Vorstand bleibt bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt. Der Vorsitztende und der stellvertretende Vorsitzende sind Einzelvertretungsberechtigt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Vollmitglieder wählen aus ihrer Mitte in einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung den Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt geheim.
2. Nach Ablauf der Wahlperiode wird durch den Vorstand eine Wahlversammlung einberufen
3. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlussfähig.
5. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
6. Fördernde Mitglieder sind eingeladen, können Vorschläge unterbreiten, sind aber nicht stimmberechtigt.
7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn:
a) zwingende Entscheidungen eine Vollversammlung erfordern
b) dies auf Antrag von mindestens 1/3 der Vollmitglieder, beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt wird
8. Bei jeder Versammlung übernimmt die Versammlungsleitung ein Vorstandsmitglied
9. Die Protokollführung kann durch ein förderndes Mitglied übernommen werden. Das Protokoll wird in seiner Urschrift durch den Versammlungsleiter gegengezeichnet und als Kopie an das Vereinsregister weitergeleitet.
10. Die Wahlleitung erfolgt durch ein Vollmitglied, welches selbst nicht für eine Funktion kandidiert und ein förderndes Mitglied.

§ 7 Haftung

Der Club haftet ausschließlich mit seinem Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Clubs darf nur von einer Mitgliederversammlung der Vollmitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das Vermögen des Clubs ist im Sinne der Gemeinnützigkeit und der Erhaltung und Förderung des Amateurfunkwesens zu verwenden.